Qualitässiegel

AGBs powerConcept Werbeagentur

für den Handel und die Produktion von Drucksorten, Stand April 2008

 

1. Allgemeines

Allen Geschäftsabschlüssen liegen die nachstehenden AGBs zugrunde.

Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er sie schriftlich zur Kenntnis genommen hat. Unter grundsätzlicher Bindung des Käufers an seinen schriftlichen Auftrag (auch per email) behält sich der Verkäufer vor, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Auftrags einzelne Vertragsbedingungen den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages anzupassen. Liegen bei Auftragseingang nicht alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor, so beginnt diese Frist mit Einlangen der letzten erforderlichen Unterlage am nachfolgenden Werktag zu laufen.
(Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche österreichische Feiertage)

Die vom Verkäufer abgeänderten Bedingungen gelten, wenn der Käufer nicht innerhalb von weiteren 14 Tage nach Auftragsbestätigungsdatum schriftlich beim Verkäufer eingehend widerspricht. Im Widerspruchsfalle sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Widerspruchs vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer auf sein Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen.

Mündliche Nebenabreden, oder Änderungswünsche jeglicher Art werden nur rechtswirksam, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und innerhalb einer Woche vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Preise

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Anzahlung 50% bei Sonderanfertigungen (zB bedruckte Tragetaschen, Geschenkbändern, Seidenpapier), 50% nach Erhalt der Ware.
Preise ab Lager Wien, Österreich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Aufträge nach Vorlagen des Käufers

Alle anfallenden Druckvorbereitungskosten werden mit der Klischeekostenrechnung berechnet. Diese wird mit der Auftragsbestätigung übersandt und ist sofort nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

Der Käufer kann die Herausgabe der Druckunterlagen vom Verkäufer nur verlangen, wenn dies vor Vertragsabschluss besprochen und schriftlich vereinbart wurde.

4. Lagerung

Die Druckunterlagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung gespeichert bzw. gelagert. Im Regelfall sind die Druckunterlagen für die einmalige Produktion bestimmt.

Die Lagerung von Waren, Vorlagen, Klischees, Werkzeugen usw. des Käufers beim Verkäufer erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Werden Klischees, Walzenbezüge usw. durch natürliche Abnutzung bzw. Lagerung unbrauchbar, so werden diese für den Folgeauftrag neu hergestellt und verrechnet, der Käufer wird mit der neuen Auftragsbestätigung darauf hingewiesen.
5. Schutzrechte

Das Urheberrecht an allen vom Verkäufer hergestellten Gegenständen (wie z. B. Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, Dessins, Klischees, Druckwalzen und Werkzeugen) steht mit dem Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck dem Verkäufer alleine zu, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Korrekturabzüge und andere Unterlagen des Verkäufers, diese darf der Käufer Dritten nicht zugänglich machen. Der Käufer haftet für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte des Verkäufers und stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die etwa durch einen unbefugten Gebrauch fremder Rechte entstehen können.

6. Herstellungsvermerke

Vom Verkäufer hergestellte Waren dürfen mit Herstellungsvermerken in angemessener Größe versehen werden.

7. Lieferung

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verzögerungen, Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Transportschäden sind sofort durch den Empfänger beim zuständigen Transportunternehmen (Post, Paketdienst, Bahn, Spediteur) geltend zu machen.

Teillieferungen sind zulässig und werden jeweils bei Lieferung in Rechnung gestellt.

Die Lieferfrist beginnt mit der Freigabe aller Unterlagen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind - insbesondere nach Vorliegen aller erforderlichen Klischees, Werkzeuge und Druckgenehmigung seitens des Käufers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der Frist versandbereit ist und der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Bei nachträglichen Auftragsänderung von Seiten des Käufers verlängert sich die ursprünglich zugesagte Lieferfrist entsprechend. Die neue Lieferfrist wird gesondert vereinbart und kann bedingt durch Produktion und Transport wesentlich länger sein.

Im Falle höherer Gewalt und für den Verkäufer unvorhersehbarer Ereignisse (wie z. B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der Öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw.) hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.

Verzögerungen der Lieferung, die auf Änderungswünschen des Käufers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Kommt der Verkäufer in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, vor Geltendmachung weiterer Ansprüche oder der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen.

8. Verzug, Rücktritt und Schadensersatz

Im Falle des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag und im Falle des Verzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Frist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungsverzug hinsichtlich der Klischeekostenrechnungen, oder vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen vorliegt.

Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer hinsichtlich weiterer bereits erteilter Aufträge zu, wenn der Käufer mit der Zahlung einer bereits erfolgten Lieferung oder sonst in Verzug gerät.

Im Falle der Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Schadensersatz ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden inkl. entgangenem Gewinn zu verlangen.

Unabhängig von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist der Käufer verpflichtet, die bis dahin entstandenen Druckvorbereitungskosten lt. Klischeekostenrechnungen in voller Höhe zu bezahlen.

9. Mehr- oder Minderlieferung

Bei allen Anfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zum Auftragspreis zulässig.

Bei handgefertigten Luxus-Tragetaschen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zum Auftragspreis zulässig.

Aus produktionstechnischen Gründen gelten für alle Erzeugnisse folgende Toleranzen:

Formatgröße + /– 5 mm bzw. + /– 5%
Flächengewicht + /– 5%
Folienstärke + /– 20%
Rollenbreite +/ – 5 mm

10. Korrekturabzüge & Druckfreigabe

Korrekturabzüge werden nur unterbreitet, wenn es der Käufer ausdrücklich schriftlich verlangt, oder wenn der Verkäufer dies für nötig hält. In diesen Fällen hat die Druckfreigabe durch den Käufer schriftlich (auch per email) zu erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet die Korrekturabzüge vor der Druckfreigabe sorgfältig zu prüfen. Für die vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer nicht.

Wünscht der Käufer die Vorlage eines Probeabzuges nicht, so haftet der Verkäufer nicht für Stand-, Druck- oder Satzfehler. Das gleiche gilt bei Änderungswünschen des Käufers nach erfolgter Druckgenehmigung.

Notwendige Änderungen der Druckvorlagen werden extra berechnet. Alle aus Änderungen entstehenden Spesen und Kosten, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Käufers.

Verweigert der Käufer die Druckfreigabe innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Datum des Korrekturabzuges, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, die Rechte aus Ziff. 8 dieser Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Das gleiche gilt in dem Fall, in dem der Käufer nach Aufforderung die zur Produktion erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. Das Recht des Verkäufers, auf Vertragserfüllung, bleibt dadurch unberührt.

11. Druck, Material, Farben

Die Drucke werden im Flexodruckverfahren hergestellt. Für Deluxe-Papiertragetaschen wird teilweise auch der Bogenoffsetdruck eingesetzt. Für Siegelmarken und bedruckte Bänder wird Heißfolienprägedruck und Siebdruck eingesetzt. Der Verkäufer verwendet für den Druck normale Druckfarben und Prägefolien. Wenn besondere Ansprüche an die Farben oder Prägefolien, wie z.B. Farbton, Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der Käufer bei Auftragserteilung schriftlich besonders darauf hinweisen.

Die Abriebfestigkeit der Druckfarben und Prägefoliendrucke kann grundsätzlich nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farb- oder Folientype, sowie Bedruckstoff, mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Der Käufer muss sich vorab selbst über die Verwendbarkeit der Druckerzeugnisse für seine Zwecke informieren.

Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Verkäufer nicht.

Geringe Abweichungen der Farben, sowie Farbschwankungen innerhalb der Auflage, oder von Auflage zu Auflage, sind unumgänglich und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Sonderfarben (zB Pantone) die im Vierfarbdruck (CMYK) gedruckt werden oft stark abweichend von der angegebenen Farbe im Farbfächer - hinsichtlich des Farbtons und der Farbintensität. Dies Abweichungen sind produktionstechnisch bedingt und können nicht reklamiert werden.

Da die Farben teilweise stark durchscheinend sind, treten bei Übereinanderdrucken, oder Drucken auf farbigen Untergrund, starke optische Farbtonveränderungen auf. Der Käufer kann in diesen Fällen nicht den optischen Farbton verlangen, wie er beim Druck auf weißem Grund entstehen würde.

Wenn der Käufer einen genauen Farbton benötigt, dann muss er beim Andruck anwesend sein bzw. einen Andruck auf Originalpapier verlangen. Die Kosten für den Andruck sind vom Käufer zu tragen, auch wenn er anschließend vom Vertrag zurück tritt.

Drucke auf unterschiedliche Materialien ergeben verschiedene optische Farb- und Oberflächenwirkungen. Daher ist eine farbliche/optische Übereinstimmung zwischen verschiedenen Drucksorten auch dann nicht möglich, wenn die selben Druckfarben eingesetzt werden.

Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials sowie die handelsüblichen Abweichungen vom Muster, sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen fototechnisch oder digital hergestellten Prüfdrucken, Maschinenandruck und Auflagendruck bleiben vorbehalten.

Geringfügige Passerschwankungen sind kein Grund zur Mängelrüge.

Bei gestrichenen Rohpapieren ist das Aufbrechen des Papierstriches und damit der Farbschicht, welches bei stark bedruckten dunklen Flächen besonders auffällt, nicht zu vermeiden.

Luxus-Tragetaschen werden in mehreren Arbeitsschritten manuell konfektioniert. Die dabei entstehenden Bearbeitungsspuren, Leimspuren und sonstige Bearbeitungsmerkmale, sind unumgänglich, und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Bei dunklen, matt laminierten Erzeugnissen sind diese Spuren besonders stark zu sehen. Wenn breite Bänder (zB Satin-, Baumwoll- oder Rips-Bänder) als Tragegriffe verwendet werden, dann sind diese bei Anlieferung nie ganz glatt (transportbedingt) - daher ist das ebenfalls kein Reklamationsgrund. Geringfügige Ungenauigkeit bei der händischen Verklebung sind produktionsbedingt - kleine sichtbare Blitzer sind daher ebenfalls kein Reklamationsgrund.

Bei Heißfolienprägedrucken sind aus technischen Gründen, je nach Folientype, Bedruckstoff und Druckbild, unterschiedlich deutlich sichtbare Abrisskanten bzw. sonstige prägetypischen Erscheinungen nicht zu vermeiden. Abweichungen in Farbton, Gesamtoptik und Eigenschaften sind bei Wiederholauflagen aus technischen Gründen unvermeidlich.

Prägedrucke und Siebdrucke auf Textilbänder neigen wegen der Gewebestruktur je nach Belastung zu starkem Farbabrieb und zu einer gewissen Verzerrung des Druckbildes. Weiters ist bei Bedruckung von Textilien zu beachten, dass die Farbe zuläuft und kleine Details oder feine Linien nicht gedruckt werden können. Dies alles berechtigt den Käufer nicht zur Mängelrüge, zur Verweigerung der Annahme der Ware, oder zu einer Preisminderung.

Für die Druckergebnisse von Fremdklischees wird vom Verkäufer jede Haftung abgelehnt. Bei Kunststofferzeugnissen können keine Garantien für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlösliche Farbstoffe und die sich daraus ergebenden Folgen übernommen werden.

Ohne besondere Anweisung von Seiten des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekanntem Herstellungsverfahren. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf Belastbarkeit mit Füllgut nicht angenommen werden. Wenn der Käufer eine Garantie für die Belastbarkeit möchte, dann muss er die gewünschten Eigenschaften vorher schriftlich festlegen. Ggfs muss
auf Kosten des Käufers ein Muster angefertigt werden.

12. Haftung und Gewährleistung

Die vom Verkäufer gelieferten Waren sind unverzüglich nach Eingang (innerhalb einer Woche) sorgfältig auf Fehler zu prüfen.

Die Rüge offensichtlicher Mängel muß innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang beim Verkäufer schriftlich eingehen. Versteckte Mängel können innerhalb von 6 Monaten gerügt werden.

Bei der Fertigung von Drucksorten, insbesondere bedruckten Tragetaschen, Seidenpapieren und Bändern ist eine geringe Zahl fehlerhafter Ware produktionsbedingt nicht zu vermeiden und bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ist der Anteil mangelhafter Stücke oder Meter größer als 3%, so kann der Verkäufer die darüber hinausgehenden fehlerhaften Stücke nach seiner Wahl nachbessern oder ersetzen bzw. zurücknehmen und gutschreiben.

Der Käufer muss die fehlerhaften (und zwar alle fehlerhaften Stücke) auszusortieren und zurückzugeben. Falls der Käufer nicht sofort die gesamte Ware durchsortieren kann oder will, kann der Verkäufer festlegen, daß ein evtl. nötiger Austausch, oder eine Rücksendung mit Gutschrift der fehlerhaften Stücke auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird (z. B. bis zum Verbrauch der Ware). Der Käufer hat dann alle fehlerhaften Stücke, die sich bis zum Aufbrauch der Ware finden, aufzubewahren und gesammelt zurückzugeben.

Der Käufer ist bei Raklamation verpflichtet, auf schriftlichen Wunsch des Verkäufers, Stichproben zur Prüfung behaupteter Mängel auf Kosten des Verkäufers (billigster Versandweg) an diesen zurückzusenden.

Versteckte Mängel sind nur dann rügbar, wenn die Mängel nachweislich vor Zugang der Ware eingetreten sind und die Unbrauchbarkeit der Erzeugnisse oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Der Käufer ist nur dann zur Wandelung oder Minderung berechtigt, wenn eine Nachbesserung oder Nachlieferung durch den Verkäufer innerhalb von 12 Wochen nicht ausreichend erfolgt ist.

13. Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde sind alle Beträge in Euro und zahlbar innerhalb von 2 Wochen ohne Abzug. 18% Verzugszinsen pro Jahr gelten als vereinbart. Bei Banküberweisungen gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungseingang.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in der Bonität des Käufers erkannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen.

14. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Verkäufer über. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware aufgrund von Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig - der Verkäufer ist von Käufer vorab schriftlich zu informieren.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens - zum Zeitpunkt der Vertragsverfassung ist das Wien, Österreich. Auch für Auslandsgeschäfte gilt österreichisches Recht.

16. rechtlicher Hinweis

Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des übrigen Inhalts ohne Einfluß.

17. Kontakt

powerConcept Werbeagentur
Inhaberin: Gabriele Grasl
Tel. +43-1-522 02 02
Fax +43-1-522 02 02 - 3
e-mail: office@powerconcept.at